Wie und auf welcher rechtlichen Grundlage wird die Höhe der Feinstaubkonzentration bewertet?
Seit dem 1.1.2005 gelten europaweit Grenzwerte für Feinstaub (PM10). Mit der 22. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz sind sie in deutsches Recht übernommen worden. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit legt die Verordnung folgende Grenzwerte fest:
- Der PM10-Jahresmittelwert darf 40 µg/m³ (Mikrogramm PM10 pro Kubikmeter Luft) nicht überschreiten. PM steht dabei für den englischen Begriff particle matter (deutsch: Partikelgröße). Die 10 besagt, dass die Partikel 10 Mikrometer und kleiner sind.
- Der PM10-Tagesmittelwert darf 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft nicht öfter als an 35 Tagen im Kalenderjahr überschreiten.